Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 17. Oktober 1997

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Erlaß über die Ordnung der Ferien in den Schuljahren 2000/01 bis 2002/03 für allgemeinbildende und berufliche Schulen im Saarland (Ferienordnung 2000/01 bis 2002/03)

Vom 2. September 1997

Az.: B 1 - 3.1.2.1

In Übereinstimmung mit dem Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Dezember 1991 über die langfristige Sommerferienregelung von 1995 bis 2002 werden die Ferien wie folgt festgesetzt (angegeben sind jeweils der erste bzw. der letzte Ferientag):

1.1 Im Schuljahr 2000/01
Sommerferien
Do, 22. Juni 2000 - Mi, 2. August 2000
Herbstferien
Mo, 2. Oktober 2000 - Sa, 14. Oktober 2000
Weihnachtsferien
Sa, 23. Dezember 2000 - Sa, 6. Januar 2001
Osterferien
Mo, 9. April 2001 - Sa, 28. April 2001
1.2 Im Schuljahr 2001/02
Sommerferien
Do, 21. Juni 2001 - Mi, 1. August 2001
Herbstferien
Mo, 1. Oktober 2001 - Sa, 13. Oktober 2001
Weihnachtsferien
Fr, 21. Dezember 2001 - Sa, 5. Januar 2002
Osterferien
Mo, 25, März 2002 - Mi, 10. April 2002
1.3 Im Schuljahr 2002/03
Sommerferien
Do, 27. Juni 2002 - Mi, 7. August 2002
Herbstferien
Fr, 4. Oktober 2002 - Sa, 19. Oktober 2002
Weihnachtsferien
Mo, 23. Dezember 2002 - Mo, 6. Januar 2003
Osterferien
Mo, 14. April 2003 - Mo, 28. April 2003
2. In jedem Schuljahr sind - in Anrechnung auf die Gesamtzahl der 75 Ferientage - der Rosenmontag, der Faschingsdienstag und der Freitag nach Christi Himmelfahrt unterrichtsfrei.
3. Die Schulkonferenz der jeweiligen Schule setzt darüber hinaus - ebenfalls in Anrechnung auf die Gesamtzahl der 75 Ferientage - für das jeweilige Schuljahr den Termin für einen zusätzlichen Ferientag fest. Es ist im Interesse von Familien mit Kindern in verschiedenen Schulen wünschenswert, daß dieser Termin zumindest auf Gemeindeebene abgestimmt wird. Dieser bewegliche Ferientag darf nicht auf einen Tag unmittelbar vor oder nach den Sommerferien gelegt werden. Die Grundschulen, die Hauptschulen, die Schulen für Behinderte, die Sekundarschulen, die Realschulen, die Erweiterten Realschulen sowie die Gesamtschulen teilen jeweils den Termin des beweglichen Ferientages frühzeitig, spätestens eine Woche vorher, dem Schulamt, die übrigen Schulen dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft mit.
4. Der Unterricht schließt an den Tagen vor Ferienbeginn an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach der dritten Unterrichtsstunde. Am Unterrichtstag vor Rosenmontag, vor Christi Himmelfahrt und vor dem beweglichen Ferientag schließt der Unterricht regulär.

GMBl. Saar 1997, S. 239


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