Landesverordnung über die Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (Ferienordnung 2003/04 bis 2005/06)

Vom 28. März 2001

Gl.-Nr.: 223-9-146

Fundstelle: NBl. Schl.-H. 2001 S. 189

Änderungsdaten:

1. § 1 geänd. (LVO v. 7.10.2003, NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 314)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 29 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 263), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Die Ferien der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden, soweit in den Absätzen 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

1. Für das Schuljahr 2003/04

Ferien

erster Ferientag

letzter Ferientag

Werktage

Sommer

Mo. 30.06.2003

Sa. 09.08.2003

36

Herbst

Mo. 06.10.2003

Sa. 18.10.2003

12

Weihnachten

Mo. 22.12.2003

Sa. 03.01.2004

09

Frühjahr

Mo. 15.03.2004

Sa. 27.03.2004

12

bewegliche Ferientage

06

Gesamt

75

2. Für das Schuljahr 2004/05

Ferien

erster Ferientag

letzter Ferientag

Werktage

Sommer

Mo. 28.06.2004

Sa. 07.08.2004

36

Herbst

Mo. 04.10.2004

Sa. 16.10.2004

12

Weihnachten

Do. 23.12.2004

Mi. 05.01.2005

10

Frühjahr/Ostern

Mo. 21.03.2005

Sa. 02.04.2005

10

Himmelfahrt

Fr. 06.05.2005

Sa. 07.05.2005

02

bewegliche Ferientage

05

Gesamt

75

3. Für das Schuljahr 2005/06

Ferien

erster Ferientag

letzter Ferientag

Werktage

Sommer

Mo. 27.06.2005

Sa. 06.08.2005

36

Herbst

Di. 04.10.2005

Sa. 15.10.2005

11

Weihnachten

Do. 22.12.2005

Mi. 04.01.2006

11

Frühjahr

Mo. 20.03.2006

Sa. 01.04.2006

12

bewegliche Ferientage

05

Gesamt

75

(2) Für berufsbildende Schulen, deren Unterricht im Verbund mit anderen Einrichtungen durchgeführt wird, und für überregionale Förderzentren mit Internat können auf Beschluss der Schulkonferenz mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die Ferien abweichend festgelegt werden. Die Gesamtdauer der Ferientage darf 75 Werktage nicht überschreiten.

(3) Letzter Schultag im Schuljahr 2003/04 ist Samstag, der 26. Juni 2004, letzter Schultag im Schuljahr 2004/05 ist Samstag, der 2. Juli 2005 und letzter Schultag im Schuljahr 2005/06 ist Samstag, der B. Juli 2006.

(4) Auf den Inseln Sylt, Föhr, Amrum und Helgoland sowie auf den Halligen enden die Sommerferien abweichend von Absatz 1 jeweils eine Kalenderwoche früher. Die Herbstferien beginnen dafür dort bereits am 29. September 2003, am 27. September 2004, am 26. September 2005. Unter Berücksichtigung des "Tag der Deutschen Einheit" wird im Schuljahr 2003/04 die Anzahl der beweglichen Ferientage auf 7 erhöht.

§ 2

Von den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die in § 1 Abs. 1 genannten "beweglichen Ferientage" durch Beschluss der Schulkonferenz nach Absprache mit dem Schulträger und mit den benachbarten Schulen festgesetzt. Bei dieser Absprache sind insbesondere die Belange jener Eltern zu berücksichtigen, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen. Dabei können diese Tage auch einem beliebigen Ferienabschnitt mit Ausnahme der Sommerferien zugeschlagen werden.

§ 3

In den Schuljahren 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sind folgende Tage im ersten Schulhalbjahr letzter, im zweiten Schulhalbjahr erster Tag.

 

letzter Tag

erster Tag

Schuljahr 2003/04

31.01.2004

01.02.2004

Schuljahr 2004/05

29.01.2005

30.01.2005

Schuluhr 2005/06

28.01.2006

29.01.2006

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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