113-10

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)

Vom 15. Juli 1970*

* GVBl. S. 225

Fundstelle: GVBl 1970, S. 225

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2003, GVBl. 2003, S. 155

§ 1

Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

1. der Neujahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1. Mai,
5. der Tag Christi Himmelfahrt,
6. der Pfingstmontag,
7. der Fronleichnamstag,
8. der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
9. der Allerheiligentag (1. November) und
10. der 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember).

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, aus besonderem Anlaß durch Rechtsverordnung Werktage einmalig zu Feiertagen für das ganze Land zu erklären. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden.

§ 3

Allgemeine Arbeitsverbote

...

§ 9

Schutz der kirchlichen Feiertage

(1) An den kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, soll in der Nähe von Kirchen oder anderen religiösen Handlungen dienenden Gebäuden alles vermieden werden, was den Gottesdienst unmittelbar stören kann.

(2) Am Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Trinitätssonntag) ist den bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden auf Antrag unbezahlte Freistellung oder Urlaub zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen.

§ 10

Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 8

...

§ 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft.


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