Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)

in der Fassung vom 7. März 1995

(Nds. GVBl. Nr. 6/1995, ausgegeben am 16. 3. 1995)

geändert durch Gesetz vom 24.01.2002 (Nds. GVBl. S. 17)

§ 1

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.

I. Abschnitt

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage

§ 2

(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:

a) Neujahrstag,
b) Karfreitag,
c) Ostermontag,
d) der 1. Mai,
e) Himmelfahrtstag,
f) Pfingstmontag,
g) der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
h) 1. Weihnachtstag,
i) 2. Weihnachtstag.

(2) Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 3

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

§ 4

...

II. Abschnitt

Die kirchlichen Feiertage

§ 7

(l) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:

a) 6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
b) 31. Oktober (Reformationsfest) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünftem evangelischer Bevölkerung;
c) Donnerstag nach dem Trinitatis-Sonntag (Fronleichnam) und 1. November (Allerheiligen) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung;
d) Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).

(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.

§ 8

...


Es wird keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Für Schäden, die durch fehlerhafte oder unterbliebene Eintragungen entstehen, wird daher nicht gehaftet.