Stand: 2002-01-01

Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V -)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002

(GVOBl. M-V S. 146), seit dem 1. Januar 2002 geltende Fassung

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1136 - 1

Die Neufassung berücksichtigt:

1. das am 11. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 342),
2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566),
3. das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVOBl. M-V S. 1055),
4. das nach seinem Artikel 3 teils am 30. Oktober 2001, teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2

Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind:

1. der Neujahrstag (1. Januar),
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der 1. Mai,
5. der Christi-Himmelfahrtstag,
6. der Pfingstmontag,
7. der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
8. der Reformationstag (31. Oktober),
9. der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
10. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

(2) Gedenk- und Trauertage sind:

1. der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),
2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
3. der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges.

(3) Die Landesregierung kann bei besonderem Anlaß für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes Werktage zu einmaligen Feiertagen, Gedenktagen oder Trauertagen erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie ausdehnen.

§ 3

Arbeitsverbote

...

§ 7

Kirchliche Feiertage

(1) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in § 2 genannten Feiertagen begangen werden.

(2) An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

(3) An kirchlichen Feiertagen ist Schülern und Lehrern aller Schularten, die sich zu staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bekennen, auf Wunsch Freistellung vom Unterricht zum Besuch des Gottesdienstes zu gewähren.

§ 8

Ausnahmen von Verboten

...

§ 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. § 168 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juli 1977 (GBl. DDR I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 371),
2. Verordnung über die Erweiterung der gesetzlichen Feiertage vom 8. März 1990 (GBI. DDR I S. 161),
3. Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 248),
4. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 7. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 281).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, den 18. Juni 1992

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Der Innenminister
Lothar Kupfer


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