Jahrg. 1995

Ausgegeben am 30.6.1995

Nr. 17

450 (Erste Seite des Gesetzes)

Bekanntmachung der Neufassung des Feiertagsgesetzes

Vom 8. Mai 1995

Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 631) wird nachstehend der Wortlaut des Feiertagsgesetzes in der sich aus

1. der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage vom 28. November 1970 (GBl. 1971 S. 1),
2. dem Ersten Gesetz zur Funktionalreform vom 14. März 1972 (GBl. S. 92),
3. dem Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung vom 19. Juli 1973 (GBl. S. 227)
4. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227),
5. dem Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Rechtsbereinigungsgesetzes - RBerG) vom 12. Februar 1980 (GBl. S. 98),
6. dem Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Juli 1983 (GBl. S. 369),
7. dem Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 631) und
8. dem Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 23. März 1995 (GBl. S. 293)

ergebenden Fassung bekanntgemacht.

STUTTGART, den 8. Mai 1995

Innenministerium

BIRZELE


Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)

in der Fassung vom 8. Mai 1995

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeines

§1

Gesetzliche Feiertage sind:

Neujahr,
Erscheinungsfest (6. Januar),
Karfreitag,
Ostermontag,
1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
Allerheiligen (1. November),
Erster Weihnachtstag,
Zweiter Weihnachtstag.

§ 2

Kirchliche Feiertage sind:

Gründonnerstag,
Reformationsfest (31. Oktober),
Allgemeiner Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres).

§ 3

Die gesetzlichen Feiertage sind Festtage und Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§4

(1) Am Allgemeinen Buß- und Bettag steht den bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Auszubildenden das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Weitere Nachteile als ein etwaiger Entgeltausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen diesen aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

(2) An den übrigen in § 2 genannten kirchlichen Feiertagen haben die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes ihres Bekenntnisses von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.

(3) Schüler haben an den kirchlichen Feiertagen Gründonnerstag und Reformationsfest schulfrei.

ZWEITER ABSCHNITT

Schutzbestimmungen

§ 5

...

DRITTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 14

Aufgehoben werden:

1. das Gesetz Nr. 161 des früheren Landes Württemberg-Baden über die Sonntage, Festtage und Feiertage in der Fassung vom 5. November 1951 (Reg. Bl. S. 92);
2. das Gesetz des früheren Landes Baden über den Schutz der Sonn- und Feiertage in der Fassung vom 30. Dezember 1950 (GVBl. S. 302);
3. das Gesetz des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern über die Sonntage, Festtage und Feiertage in der Fassung vom 8. April 1952 (Reg. Bl. S. 24).

§ 15*

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 167).


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