Das Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für das Feiertagsrecht. Daher haben nach Artikel 70 Grundgesetz die Länder das Recht der Gesetzgebung.
Ausnahmsweise ist der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit in Artikel 2 Abs. 2 des Einigungsvertrages geregelt worden.
- Einigungsvertrag -
Kapitel I
Wirkung des Beitritts
Artikel 2
Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.